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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.04.2005
Aktenzeichen: 8 WF 62/05
Rechtsgebiete: FGG, KostO
Vorschriften:
FGG § 13 a | |
FGG § 13 a Abs. 1 | |
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1 | |
KostO § 94 Abs. 1 | |
KostO § 94 Abs. 3 |
Eine Abweichung von der Regelkostenentscheidung des § 13 a Abs. 1 FGG setzt voraus, dass der Antragsteller die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein erkannt hat oder das Verfahren durch ein schuldhaftes Verhalten veranlasst worden ist.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 62/05 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Bisping und Wiedenlübbert
am 25. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 12.01.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, mit der dieses gem. § 13 a Abs. 1 FGG und den §§ 94 Abs. 1, Abs. 3 KostO seine Kostenentscheidung in einem Verfahren betreffend die elterliche Sorge begründet hat. Im Ergebnis hat das Amtsgericht entschieden, dass die Gerichtskosten und die gerichtlichen Auslagen von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind und die außergerichtlichen Kosten jeder Beteiligte selbst trägt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Argument, dass die Antragstellerin im Verfahren ihre Anträge zurückgenommen hat und deshalb hier nicht die Regelungen des FGG sondern der ZPO anzuwenden sind. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Bei einem streitigen Verfahren über die elterliche Sorge handelt es sich um ein Verfahren, welches nach den Vorschriften des FGG durchzuführen ist. Da insoweit dann auch die entsprechenden Vorschriften des FGG hinsichtlich der Kostenentscheidung zum Tragen kommen, ist hier vorrangig § 13 a FGG vom Amtsgericht zutreffend angewendet worden. Danach sind einem der Beteiligten die Kosten dann vollständig oder teilweise aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Allein der Umstand, dass ein Beteiligter in einem Antragsverfahren den Antrag zurücknimmt, ist für sich noch kein ausreichender Grund, um eine Kostenerstattung zu verfügen (Keidel/Kunze/Winkler in: Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG; Zimmermann: § 13 a Rdz. 22 m. w. N.), es müssen noch weitere Gründe hinzukommen. Ein solcher ließe sich u. U. dem Sinn § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG entnehmen. Das heißt, wenn der Antragstellerin hier die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein klar erkennbar war bzw. das Verfahren durch ein schuldhaftes Verhalten veranlasst worden ist, käme hier eine Abweichung von der Grundregel des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in Betracht. Insoweit erfolgt durch § 13 a Abs. 1 FGG auch die grundsätzliche Regel der Kostenteilung, wie vom Amtsgericht entschieden, von der nur dann, wenn bestimmte Gründe vorliegen abgewichen werden darf. Solche Gründe liegen hier im vorliegenden Fall allerdings nicht vor, insbesondere ist das Verfahren nicht durch grobes Verschulden veranlasst worden. Denn grobes Verschulden setzte Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss, voraus. Auch ein solches Verhalten der Antragstellerin ist hier nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Ende der Entscheidung
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